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Rechtsgrundlage

 

Beschreibung

§ 15 Abs, 4 StromNZV

 

Kapazitätsengpässe im Stromnetz der Stadt Annweiler am Trifels, die Einschränkungen beim Netzzugang zu erwarten lassen, sind derzeit nicht ersichtlich

 

Die Stadtwerke Annweiler am Trifels werden nach folgenden objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Regeln Netzzugang bei Knappheit von Transportkapazitäten gewähren.

  • Kapazitätsbedarf bei Transportkundenwechsel
    Beim Wechsel eines Endverbrauchers zu einem neuen Lieferanten (Transportkunden), wird bei der Verteilung von Netzkapazitäten gegenüber dem Kunden bzw. dem neuen Lieferanten wie folgt verfahren:
    Eine aufgrund des Lieferantenwechsels des Endkunden gegebenenfalls nicht mehr beanspruchte Kapazitätsbuchung oder eine entsprechende Kapazität im Endverteilungsnetz oder eine dem Endkunden zuzuordnende Kapazität in einer Stichleitung zu diesem Kunden muss vorrangig zur Deckung des durch den Lieferantenwechsel entstehenden Kapazitätsbedarfs des Endkunden zur Verfügung gestellt werden.
  • Engpass der Transportkapazität und Transparenz
    Ein Engpass der Transportkapazität ist dann gegeben, wenn bei Vorliegen konkurrierender vollständiger Netzzugangsanfragen nur eine beschränkte und damit insgesamt zur Deckung aller Anfragen auf der angefragten Transportstrecke bzw. in den relevanten Netzteilen nicht ausreichende freie Transportkapaziät zur Verfügung steht. Die freie Transportkapazität wird ermittelt, indem von der jeweils für den Netzbetreiber verfügbaren technischen Transportkapazität die bereits für Dritte oder das eigene/verbundene Unternehmen vorzuhaltende Transportkapazität abgezogen wird. Der Netzbetreiber wird dem von dem Engpass bezüglich der Transportkapazität jeweils betroffenen Netzzugangsinteressenten den Engpass unter Angabe der technischen Kapazität und der Summe der Buchungen auf diesem Leistungsabschnitt schriftlich mitteilen. Eine Veröffentlichung im Internet steht einer schriftlichen Mitteilung gleich.
  • Allokationsverfahren
    Liegt ein Engpass von Transportkapazitäten vor, wird der Netzbetreiber die Allokation der knappen Kapazität nach dem zuvor veröffentlichten Verfahren vornehmen. Hierzu stehen dem Netzbetreiber folgende Verfahren zur Verfügung:
    Allokation nach dem Grundsatz "first commited – first served". Unterscheiden sich die Netzzugangsanfragen hinsichtlich der nachgefragten Leistungen (z. B. Transportkapazität, Laufzeit etc.) wird der Netzbetreiber mit den Interessenten parallel über die Konditionen zur Erbringung der Leistungen verhandeln. Der Netzbetreiber wird den Zuschlag dem aus seiner Sicht jeweils wirtschaftlich günstigen Angebot innerhalb angemessener Frist erteilen und die übrigen Bewerber über die Entscheidung informieren.
  • Unterbrechbare Netzzugangsverträge bei Kapazitätsengpässen
    Besteht keine freie Transportkapazität zur vollständigen Deckung eines der Netzzugangsanfrage zugrunde-liegenden Transportbegehrens, hat der nachfragende Netzzugangsinteressent einen Anspruch auf das Angebot eines durch den Netzbetreiber unterbrechbaren Netzzungangsvertrages.
 
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